Jeder Autofahrer kann in die unangenehme Situation kommen, dass ihm einen Straftat zur Last gelegt wird. Meist handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung. Vielleicht haben Sie sich aber auch zu einer Beleidigung hinreißen lassen. Gut wenn ein erfahrener Anwalt an Ihrer Seite ist.
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Ich berate & vertrete Sie in Berlin im Verkehrsstrafrecht
Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen. Wenden Sie sich an mich, ich helfe Ihnen gerne.
Ich bin an Ihrer Seite
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen reinen Verkehrsstraftaten wie Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen oder Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten und Straftaten, die auch in einem anderen Zusammenhang stehen können. Zu Letzteren gehören Nötigung, fahrlässige Körperverletzung oder Tötung.
Sie machen sich unter Umständen auch strafbar, wenn kein Schaden entsteht, beispielsweise wenn Sie ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen oder bei Kennzeichenmissbrauch beziehungsweise Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz. Sogar als Zeuge ist eine Verkehrsstraftat denkbar, wenn Sie beispielsweise Verletzten nicht helfen oder den Unfallort verlassen, ohne Ihre Personalien zu hinterlassen.
Die Teilnahme am Straßenverkehr ist grundsätzlich mit der Gefahr verbunden, eine Straftat zu begehen. Oft reichen eine kleine Unaufmerksamkeit oder schlicht Unkenntnis aus, um mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Kleinere Verstöße werden meist als Ordnungswidrigkeit geahndet. Sie bekommen ein Bußgeld auferlegt und eventuell ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten. Auch bei Verkehrsstraftaten muss kein langwieriges Strafverfahren stattfinden. Meist bekommen Sie einen Strafbefehl zugestellt. Wenn Sie diesen akzeptieren, findet kein Verfahren statt.
Jeder Widerspruch, egal ob gegen ein Bußgeld oder einen Strafbefehl kann zu einer milderen oder höheren Strafe führen. Ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren kann zu einem Strafverfahren werden. Lassen Sie sich daher vor einem Widerspruch anwaltlich beraten.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Verletzung von gesetzlichen Vorschriften. Die Verstöße werden nach festen Regeln mit Bußgeldern und Fahrverboten belegt und durch eine Behörde als Busgeldbescheid verhängt.
Wenn Sie sich gegen eine Ordnungswidrigkeit durch einen Einspruch wehren und im weiteren Verfahren weitere ungünstige Erkenntnisse zu Tage treten, kann das Verfahren auch in ein Strafverfahren übergeleitet werden. Lassen Sie sich daher vor einem Einspruch durch mich beraten, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Bei Straftaten handelt es sich um schwerwiegendenere Vergehen. Die Strafe wird individuell innerhalb eines Rahmens festgelegt. Straftaten werden oftmals mit einem Strafbefehl geahndet, der von dem Gericht ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Wollen Sie sich dagegen wehren, können Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Dann erfolgt ein normales Strafverfahren, in dem alle Umstände noch einmal und noch genauer geprüft werden.
Aber auch hier lassen Sie sich beraten, ob es wirklich sinnvoll und wirtschaftlich ist sich zu wehren.
Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten. Wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wurde, ist die Tat verjährt. Sollten Sie einen Anhörungsbogen erhalten, beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung des Bogens.
Bei Straftaten hängt der Verjährungsfrist mit dem höchsten Strafmaß zusammen. Sie verjähren frühesten nach 3 Jahren, wenn eine lebenslange Haftstrafe droht nach 30 Jahren.