Wer einen Unfall verursacht und sich vom Unfallort entfernt bevor seine Identität und Beteiligung festgestellt wurde, begeht ein laut § 142 Abs. 1 StGB ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Diese bedeutet einen teilweise Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes und einen völligen Verlust des Kaskoschutzes. Ferner drohen empfindliche Strafen, die sich an der schwere der Unfallfolgen orientieren.
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Das Gesetz kennt keine Fahrer- oder Unfallflucht. Im StGB heisst der § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Jeder, der an einem Unfall direkt oder indirekt beteiligt ist, hat die Pflicht, dem Geschädigten seine Personalien und seine Beteiligung am Unfall darzulegen. Das heißt nicht, dass ein Schuldeingeständnis erwartet wird, aber eine genaue Schilderung des Unfallherganges. Die geringste Strafe droht bei geringem Sachschaden unter 600 Euro. Die höchste Strafe haben Verkehrsteilnehmer zu erwarten, die eine Person verletzt oder getötet haben. Auch eine unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Hier drohen neben Fahrverboten auch Haftstrafen.
Wesentlich ist, dass der Betroffene am Unfall beteiligt ist und dass er den Unfall bemerkt hat. Hier gibt es manchmal eine Möglichkeit, straffrei auszugehen. Insbesondere wenn der Vorwurf nicht gegen den Fahrer, sondern gegen Mitreisende oder den Halter erhoben wird.
Zivilrechtlich hat eine Unfallflucht zunächst Folgen für den Halter des Fahrzeuges. Wenn dessen Beteiligung ermittelt wurde, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Opfers. Aber die Haftpflichtversicherung kann vom Halter bis zu 5.000 Euro zurückverlangen. Da der Halter der Vertragspartner der Versicherung ist, wendet sich die Gesellschaft an ihn, nicht an den Fahrer. Natürlich hat der Halter einen Anspruch gegen den Fahrer.
Wenn am eigenen Fahrzeug Schäden entstanden sind, besteht bei einer Unfallflucht grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber der Teil- oder Vollkaskoversicherung. Der Halter kann aber auch diese Kosten beim Fahrer geltend machen.
Die strengen Regeln dienen dem Schutz der Allgemeinheit und der Gemeinschaft aller Versicherten.
Klares Nein ! Sie müssen eine angemessene Zeit warten, was bei kleineren Sachschäden mindestens eine halbe Stunde und bei größeren Schäden mindestens eine Stunden sein kann.
Verlassen Sie nach dieser Zeit den Unfallort und haben keinen angetroffen, der die erforderllichen Feststellungen von Ihnen entgegennehmen konnte, müssen Sie umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle informieren.
Nur so vermeiden Sie ein Strafverfahren.