Als erfahrener Anwalt weiß ich, dass die Abmahnung oft der erste Schritt ist, um eine Kündigung vorzubereiten. Nehmen Sie diese also nicht auf die leichte Schulter. Ich berate Sie gerne und helfe Ihnen diese aus der Personalakte zu löschen.
Ihr Experte für Rechtsfragen in Lichtenberg
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Ich berate und helfe Ihnen in Berlin, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben
Sie wurden abgemahnt und sich sich keiner Schuld bewusst. Wenden Sie sich an mich.
Ich bin in Berlin an Ihrer Seite
Eine Abmahnung enthält grundsätzlich den Hinweis, dass Sie Ihr Verhalten ändern sollen. Außerdem muss darin stehen, dass eine Kündigung droht, wenn Sie sich nicht daran halten. Es handelt sich also um eine ernst zunehmende Verwarnung und kann Basis für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung sein. Eine Ermahnung wirft Ihnen ebenfalls ein Fehlverhalten vor, droht aber nicht mit Konsequenzen.
Oft erwartet der Arbeitgeber, dass Sie die Abmahnung unterschreiben. Dies sollten Sie besser nicht machen, denn je nach Formulierung geben Sie mit Ihrer Unterschrift ihr Fehlverhalten zu. Das macht es schwer, dieses im Falle einer Kündigung zu bestreiten.
Sie müssen eine Abmahnung nicht hinnehmen und können verlangen, dass diese aus der Personalakte entfernt wird. Sofern der Arbeitgeber dazu nicht bereit ist, können Sie dies sogar einklagen. Allerdings müssen Sie beweisen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte. Auch erschüttert eine Klage das Vertrauensverhältnis.
Sie können sich an den Betriebsrat wenden und diesen Bitten, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Ferner haben Sie die Möglichkeit eine Gegendarstellung, bei deren Formulierung ich Ihnen gerne helfe, zu verfassen und diese der Personalakte zuzufügen.
Es gibt keine feste Zahl.
Je nach Schwere der Abmahnung genügt eine, so dass beim zweiten Anlass eine Kündigung gerechtfertigt sein kann.
Bei leichteren Anlässen für eine Abmahnung kann es erforderlich sein, dass zwei Abmahnungen vorliegen müssen, damit eine Kündigung beim dritten Anlass gerechtfertigt ist.
In jedem Fall müssen die Abmahnungen jedoch einschlägig sein.
Das bedeutet, dass eine Abmahnung wegen einem einmaligen Zuspätkommens und eine Abmahnung wegen fehlender Schutzausrüstung bei der Arbeit nicht zu einer Kündigung führen können, wenn im dritten Fall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinung zu spät abgegeben wurde.
Es muss sich immer um ähnliche abgemahnte Situationen handeln.