Für Betroffene ist beides gleich unangenehm, statt sich am Strand oder in den Bergen zu erholen, müssen Sie sich an die Vorgaben eines Arztes oder einer Behörde halten. Für den Gesetzgeber gibt es aber einen großen Unterschied, ob Sie krank sind oder lediglich in Quarantäne bleiben müssen, weil Sie beispielsweise Kontakt zu an Corona erkranktem Menschen hatten. Zahlreiche Arbeitnehmer haben gegen Ihren Chef geklagt. Nun hat der das Bundesarbeitsgericht in mehrene Fällen eine Entscheidung getroffen.
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Ich berate und vertrete Sie in Berlin bei Fragen zum Urlaub
Streit um den Urlaubsanspruch kommt häufiger vor. Gerade bei diesem Thema prallen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufeinander. Fragen Sie mich, bevor es zur Eskalation kommt.
Ich setzen in Berlin Ihre Interessen durch
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Mindestansprüche die jedem Arbeitnehmer zu stehen. In ihm sind die Dauer des Urlaubs und die erforderliche Wartezeit sowie was im Hinblick auf den Zeitpunkt des Urlaubs oder eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs zu beachten ist.
In Tarif- oder Arbeitsverträgen können andere Regelungen als im BUrlG verbindlich vereinbart werden. Es dürfen aber lediglich für den Arbeitnehmer bessere Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise längere Urlaubszeiten oder kürzer Wartezeiten.
Das Gesetz regelt, was im Falle einer nachgewiesenen Krankheit im Urlaub gilt. Es sind aber keine Regelungen für den Fall der Quarantäne ohne Erkrankung des Arbeitnehmers vorhanden.
§ 9 BUrlG legt fest, dass durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden dürfen. Sie haben also Anspruch auf eine entsprechende Anzahl weiterer Urlaubstage. Während der Corona-Pandemie wurde häufig wegen eines Kontakt zu einem Erkrankten auch für Gesunde eine Quarantäne angeordnet.
Busher war unsicher, ob auch in diesem Fall weitere Urlaubstage zu gewähren sind. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden in mehreren Fällen abschlägig. Nach Auffassung der Richte ist der Urlaubsanspruch mit der bezahlten Freistellung von Arbeitspflicht abgegolten. Die Zeiten häuslicher Quarantäne fallen nicht unter das gesetzliche Anrechnungsverbot des § 9 BUrlG. Es gilt der Grundsatz, dass nach Festlegung des Urlaubszeitraums eintretende urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals im Risikobereich des Arbeitnehmers sind.