Kein Arbeitnehmer muss eine Kündigung ungeprüft hinnehmen. Als erfahrener Anwalt weiß ich, dass eine Kündigungsschutzklage in der Regel große Vorteile mit sich bringen kann. Erkundigen Sie sich daher bei mir nach den Optionen, die Sie haben.
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Ich berate und vertrete Sie in Berlin nach einer Kündigung
Wenden Sie sich an mich, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt hat.
Ich bin an Ihrer Seite
Unbefristete Arbeitsverträge sind generell kündbar. Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Kleinbetrieben (bis 10 Mitarbeiter) müssen keinen Kündigungsgrund angeben. In größeren Betrieben greift das Kündigungsschutzgesetz. Das heißt Kündigungen sind nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen möglich.
Drei Kündigungsgründe werden von den Arbeitsgerichten anerkannt, die betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die personenbedingte Kündigung. Grundsätzlich wägen die Richter dabei die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. So müssen beispielsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung auch soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Der Arbeitnehmer soll Gelegenheit bekommen, sein Verhalten zu ändern. Eine personenbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn der Betrieb dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz bieten kann, an dem er trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeiten kann.
Wichtig: Arbeitnehmer müssen selbst dafür sorgen, dass die Kündigungsgründe überprüft werden. Keine Institution prüft automatisch, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Dies geschieht erst, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht.
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Diese Klage muss einen bestimmen Antrag beinhalten und erklären, weshalb die Kündigung nicht berechtigt sein soll.
Die drei Wochen Frist sollten Sie auf keinen Fall verstreichen lassen, da anderenfalls das Recht zur Klage verloren geht und die Kündigung – rechtmäßig oder nicht – wirksam wird.
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Wenn die Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, wird dem Arbeitgeber die Klage zugestellt und es wird kurzfristig ein Gütetermin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt. Ziel ist eine gütliche Einigung durch Vergleich uU auch mit Abfindung. Wenn dies scheitert wird ein Kammertermin festgesetzt, in dem nochmals eine einvernehmliche Einigung erreicht werden soll, aber auch eine Beweisaufnahme stattfinden kann.
Kann keine Einigung erzielt werden wird ein Urteil gesprochen, dass feststellt, ob das Arbeitsverhältnius durch die Kündigung beendet wurde oder nicht.
Mit der Klage wird überprüft, ob die Gründe für die Kündigung ausreichen, um den Mitarbeiter aus dem Betrieb zu entlassen.
Es wird auch geprüft, ob z.B. die gesetzlichen Kündigungfristen eingehalten wurden.
Wenn ich Sie anwaltlich vertrete müssen Sie in der Regel nicht zu den Verhandlungen erscheinen.
Die Kosten des Verfahrens werden immer gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten zwischen den Parteien geteilt werden und jede Partei seine außergerichtlichen Kosten (z.B. Anwalt) selber trägt. Haben Sie dann eine Rechtsschutzversicherung zahlt diese Ihre außergerichtlichen Kosten und den Anteil an den Gerichtskosten.
Während der Kündigungsfrist – egal ob mitarbeiter- oder arbeitgeberseits gekündigt wurde – läuft das Arbeitsverhältnis normal weiter. Das bedeutet Sie sind normal zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber ist wie bisher verpflichtet Sie zu beschäftigen.
Oftmals erkranken Mitarbeiter während der Kündigungsfrist. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig bei dem Arbeitgeber einreichen und dies auch nachweisen können, wenn es zum Streitfall kommt.
Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn Sie die Arbeit nicht aufgenommen haben, ihm aber auch keine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung von Ihnen vorliegt.
Dann ist es wichtig, dass Sie nachweisen können, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheiningung tatsächlich abgegeben haben, entweder persönlich oder ein Zeuge bei dem Einwurf in den Briefkasten des Arbeitgebers dabei war. Sinnvoll ist auch ein Vorabfax mit der Bescheinigung an den Arbeitgeber.