Oft bieten Arbeitgeber zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag an. Sie müssen in der Regel eine vereinbarte Probezeit überstehen. Danach ist ihr Arbeitsverhältnis in der Regel nur kündbar, wen Sie sich etwas zu Schulden kommen lassen oder der Betrieb nicht in der Lage ist, Sie weiter zu beschäftigen. Bei einer Befristung endet das Arbeitsverhältnis meist zu einem vereinbarten Zeitpunkt automatisch. Da Formfehler in befristeten Arbeitsverträgen dazu führen, dass diese in unbefristete übergehen, rate ich Ihnen, den Vertrag von mir prüfen zu lassen. Unverbindliche Erstberatung.
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Sie verstehen eine Klausel im Arbeitsvertrag nicht? Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen immer wieder befristete Arbeitsverträge an? Wenden Sie sich an mich.
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Ein befristeter Arbeitsvertrag sollte laut Gesetz eine Ausnahme darstellen, daher muss der Arbeitgeber einen Grund für die Befristung angeben. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz sind diese beispielsweise, dass Sie für einen Arbeitnehmer eintreten der in Elternzeit ist oder weil Ihr Aufgabengebiet von vornherein zeitlich begrenzt ist.
Erlaubt ist eine Zeitbefristung, das heißt der Vertrag endet zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch oder einen Zweckbefristung beispielsweise für die Dauer einer Krankheits- oder Elternzeitvertretung. In solchen Fällen endet das Arbeitsverhältnis sobald der Grund entfallen ist.
Eine sachgrundlose Befristung ist unter bestimmten Umständen bei die Verträge mit neuen Mitarbeitern möglich. Diese dürfen maximal auf bis zu zwei Jahre befristet sein.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet nicht immer automatisch. Dies ist lediglich bei eine zeitlichen Befristung der Fall. Bei einer Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer davon unterrichten, wenn ihm Bekannt ist, dass der Zweck erreicht ist. Ohne diese fristgerechte Kündigung geht das Arbeitsverhältnis in ein fristloses über.
Ein befristeter Arbeitsvertrag mit demselben Mitarbeiter ist mehrmals hintereinander möglich, aber eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. In diesem Zeitraum darf ein Vertrag dreimal verlängert werden. Mit nachvollziehbarer Begründung sind aber auch mehr Verlängerungen möglich.
Wichtigste Inhalte eines individuellen Arbeitsvertrages sind die Festlegung der Tätigkeit, der Arbeitszeit (also die Menge entweder pro Monat / Woche / Jahr etc), sowie die Höhe der Bezahlung dafür.
Grundsätzlich gilt bei Arbeitsverträgen jedoch, je weniger in dem Einzelarbeitsvertrag festgelegt wird, umso besser für den Mitarbeitenden, denn oftmals werden einzelvertraglich gesetzliche Regelung verändert und oftmals für den Mitarbeitenden eingeschränkt.
Arbeitsverträge sind bei vielen Arbeitgebern vorbereitete Formularverträge, so dass nur wenige Details zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer individuell vereinbart werden.
Oftmals gilt die Devise „friss oder stirb“. Aber auch wenn in umfangreichen Arbeitsverträgen mitunter gesetzliche Rechte des Mitarbeiters eingeschränkt werden, unterliegen diese Einschränkungen im Streitfall der Überprüfung durch die Arbeitsgerichte.
Arbeitgeber können Vieles in den Arbeitsvertrag hineinschreiben, müssen sich aber immer bewusst sein, das bestimmte Regelung nicht gelten, wenn sie von unabänderlichen gesetzlichen Vorgaben abweichen oder überraschende Klauseln aufweisen
Soweit in dem individuellen Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen werden, gelten immer die gesetzlichen oder ggf tariflichen Vorgaben, die oftmals für den Mitarbeiter günstig sind.
Wird von einem Arbeitsvertrag gesprochen ist in der Regel ein Dienstvertrag gemeint.
Beim Dienstvertrag wird nach Zeit bezahlt. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag sind bei dem Arbeitgeber angestellt und werden von dem Arbeitgeber in der Sozialversicherung und Rentenversicherung angemeldet.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zur Sozialversicherung.
Bei einem Werkvertrag wird nicht die Zeit, sondern die Erreichung eines Zieles, eben die Erstellung eines Werkes.
Klassischerweise ist die Beauftragung einer Werkstatt mit einer Reparatur oder die Herstellung eines Kunstwerkes ein Werkvertrag.
Mittlerweile versuchen Arbeitgeber aber auch früher klar als Dienstvertrag gestaltete Arbeiten als Werkverträge abzuwickeln, in dem sie das Ergebnis einzelner Arbeitsschritte als Werk formulieren.
Diese Vorgehensweise ist oftmals rechtlich zweifelhaft und hat für den Arbeitnehmer (der dann Auftragnehmer heißt) zur Folge, dass er alle Sozialabgaben selber zahlt und dafür alleine verantwortlich ist, dass die Beiträge abgeführt werden.
Ob ein Dienstvertrag oder Werkvertrag vorliegt und ob der Vertragspartner Arbeitnehmer oder Auftragnehmer ist richtet sich in erster Linie nicht nach der Bezeichnung im Vertrag, sondern wird durch ein Statusfeststellungsverfahren festgelegt.
Oftmals versuchen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer als selbstständigen Werkunternehmer (auch freier Mitarbeiter, Honorarkraft) zu beschäftigen und dann nicht für die Zeit, sondern nur für ein Werk zu bezahlen.
Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass für die Zahlung aller Sozialversicherungbeiträge nur Auftragnehmer (Freier Mitabeiter) selber verantwortlich ist.
Wenn es zum Streit kommt, wer die Sozialabgaben zu bezahlen hat, muss festgelegt werden, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) vorliegt.
Diese Klärung führt die Rentenversicherung auf Antrag durch.
Hierbei werden verschiedene Kriterien geprüft nach denen festgestellt wird welche Vertragsart tatsächlich vorliegt.
Wird festgestellt dass ein Werkvertrag tatsächlich ein Arbeitsvertrag ist, kann dies erhebliche Nachforderung der Sozialversicherung gegen den Arbeitgeber bedeuten.