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Arbeitsvertrag

Hinweise zu befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen

Oft bieten Arbeitgeber zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag an. Sie müssen in der Regel eine vereinbarte Probezeit überstehen. Danach ist ihr Arbeitsverhältnis in der Regel nur kündbar, wen Sie sich etwas zu Schulden kommen lassen oder der Betrieb nicht in der Lage ist, Sie weiter zu beschäftigen. Bei einer Befristung endet das Arbeitsverhältnis meist zu einem vereinbarten Zeitpunkt automatisch. Da Formfehler in befristeten Arbeitsverträgen dazu führen, dass diese in unbefristete übergehen, rate ich Ihnen, den Vertrag von mir prüfen zu lassen. Unverbindliche Erstberatung.

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Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der Nummer 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mir auch gerne eine E-Mail über das Kontaktformular.

Ich berate und vertrete Sie in Berlin bei Fragen zu Arbeitsverträgen

Sie verstehen eine Klausel im Arbeitsvertrag nicht? Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen immer wieder befristete Arbeitsverträge an? Wenden Sie sich an mich.

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Ein befristeter Arbeitsvertrag sollte laut Gesetz eine Ausnahme darstellen, daher muss der Arbeitgeber einen Grund für die Befristung angeben. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz sind diese beispielsweise, dass Sie für einen Arbeitnehmer eintreten der in Elternzeit ist oder weil Ihr Aufgabengebiet von vornherein zeitlich begrenzt ist.

Erlaubt ist eine Zeitbefristung, das heißt der Vertrag endet zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch oder einen Zweckbefristung beispielsweise für die Dauer einer Krankheits- oder Elternzeitvertretung. In solchen Fällen endet das Arbeitsverhältnis sobald der Grund entfallen ist.

Eine sachgrundlose Befristung ist unter bestimmten Umständen bei die Verträge mit neuen Mitarbeitern möglich. Diese dürfen maximal auf bis zu zwei Jahre befristet sein.

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet nicht immer automatisch. Dies ist lediglich bei eine zeitlichen Befristung der Fall. Bei einer Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer davon unterrichten, wenn ihm Bekannt ist, dass der Zweck erreicht ist. Ohne diese fristgerechte Kündigung geht das Arbeitsverhältnis in ein fristloses über.

Ein befristeter Arbeitsvertrag mit demselben Mitarbeiter ist mehrmals hintereinander möglich, aber eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. In diesem Zeitraum darf ein Vertrag dreimal verlängert werden. Mit nachvollziehbarer Begründung sind aber auch mehr Verlängerungen möglich.

Was zu beachten ist